Warum die eigene Police trotz Mitversicherung in der Baukombiversicherung unverzichtbar ist.
Architekten und Ingenieure tragen im Bauprozess eine zentrale Verantwortung. Planungsfehler, unzureichende Objektüberwachung oder Koordinationsmängel können erhebliche Schäden verursachen, dies nicht selten mit finanziellen Folgen in existenzbedrohendem Umfang. Umso wichtiger ist ein belastbarer Versicherungsschutz. Dennoch herrscht in der Praxis häufig Unsicherheit, wenn Planer im Rahmen einer Baukombiversicherung „mitversichert“ sind. Viele gehen dann davon aus, dass eine eigene Berufshaftpflichtversicherung weniger relevant sei. Genau hier liegt ein gefährlicher Denkfehler.
Kernpunkt dieser Fragestellung ist die sogenannte Subsidiärdeckung in der Berufshaftpflichtversicherung.
- Was bedeutet Subsidiärdeckung?
- Die Baukombiversicherung hat Grenzen
- Die Wirkung der Subsidiärdeckung
- Besondere Risiken
- Die eigene Versicherung bleibt unverzichtbar
- In aller Kürze zusammengefasst
Was bedeutet Subsidiärdeckung?
Nahezu jede Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure enthält eine Subsidiärklausel. Subsidiär bedeutet in diesem Zusammenhang „nachrangig“. Das heißt: Besteht für einen Schaden anderweitiger Versicherungsschutz, etwa über eine projektbezogene Baukombiversicherung, dann ist zunächst dieser Versicherer leistungspflichtig. Erst wenn dort keine Deckung besteht oder die Deckungssumme nicht ausreicht, tritt die eigene Berufshaftpflicht ein. Diese Regelung dient allerdings nicht dazu, den Versicherungsschutz des Planers schlicht zu beschneiden. Vielmehr koordiniert sie das Zusammenspiel mehrerer Versicherungsverträge und verhindert Doppelentschädigungen. Der Versicherer kalkuliert seine Prämie unter der Annahme, dass projektbezogene Risiken zunächst auch projektbezogen abgesichert sind.
Entscheidend ist jedoch: Subsidiär bedeutet mitnichten überflüssig. Die eigene Berufshaftpflicht bleibt das Fundament des Versicherungsschutzes.
Die Baukombiversicherung: Mitversicherung mit Grenzen
Bei größeren Bauvorhaben wird häufig eine Baukombiversicherung abgeschlossen. Diese kann verschiedene Bausteine enthalten, etwa eine Bauleistungsversicherung, eine Bauherrenhaftpflicht oder eben auch eine projektbezogene Haftpflichtdeckung. Architekten und Ingenieure werden dabei oft als Mitversicherte eingeschlossen. Das vermittelt Sicherheit, ist aber in der Praxis klar begrenzt. Die Mitversicherung gilt regelmäßig ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben, wobei die vereinbarten Deckungssummen hierbei nicht exklusiv für den Architekten oder Ingenieur zur Verfügung steht, sondern für alle mitversicherten Beteiligten des Projekts. Auch zeitliche Aspekte spielen eine Rolle: Haftungsansprüche können Jahre nach Fertigstellung eines Bauwerks geltend gemacht werden. Ob die Projektversicherung dann noch greift, hängt stark von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.
Wie die Subsidiärklausel in der Praxis wirkt
Kommt es beispielsweise aufgrund eines Planungsfehlers zu einem erheblichen Sachschaden am Bauwerk, prüft zunächst die projektbezogene Versicherung ihre Eintrittspflicht. Ist der Schaden dort gedeckt, erfolgt die Regulierung im Rahmen dieser Police. Reicht aber beispielsweise die Deckungssumme nicht aus oder greift ein vertraglicher Ausschluss, wird die eigene Berufshaftpflicht relevant. Sie übernimmt dann, stets im Rahmen ihrer Bedingungen, den verbleibenden Schaden oder wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Gerade in komplexen Schadenfällen zeigt sich, wie wichtig diese zweite Sicherheitsebene ist. Ohne eigene Berufshaftpflichtversicherung würde der Planer bei Deckungslücken unmittelbar mit seinem Privat- oder Gesellschaftsvermögen haften.
Besonderes Haftungsrisiko bei Planungs- und Überwachungsleistungen
Die Haftung von Architekten und Ingenieuren ergibt sich insbesondere aus ihren vertraglichen Pflichten, etwa im Rahmen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Gerade in den Leistungsphasen der Ausführungsplanung und Objektüberwachung entstehen erhebliche Risiken. Koordinationsfehler zwischen Gewerken, unzureichende Mängelverfolgung oder Dokumentationsversäumnisse können zu kostspieligen Folgeschäden führen. Diese Haftung trifft den Planer unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Baukombiversicherung besteht oder nicht. Der Bauherr nimmt im Zweifel denjenigen in Anspruch, der planerisch verantwortlich war. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung übernimmt in solchen Fällen nicht nur die Schadenregulierung, sondern auch die juristische Prüfung und Abwehr unbegründeter Forderungen. Dieser sogenannte passive Rechtsschutz ist ein zentraler Bestandteil des Versicherungsschutzes und wird in seiner Bedeutung häufig unterschätzt.
Warum die eigene Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar bleibt
Die eigenständige Berufshaftpflichtversicherung ist weit mehr als eine formale Voraussetzung für die Kammerzulassung. Sie ist die betriebliche Existenzsicherung. Sie schützt die gesamte berufliche Tätigkeit und zwar projektübergreifend und dauerhaft. Sie greift auch dann, wenn kein projektbezogener Versicherungsschutz besteht, wenn mehrere Projekte parallel laufen oder wenn Ansprüche erst Jahre später erhoben werden. Die Subsidiärklausel sorgt lediglich dafür, dass im Schadenfall eine klare Rangfolge zwischen mehreren Versicherungen besteht. Wer sich ausschließlich auf die Mitversicherung in einer Baukombiversicherung verlässt, geht ein erhebliches Risiko ein.
Nochmal in aller Kürze
Die Mitversicherung in einer Baukombiversicherung kann sinnvoll sein und stellt eine zusätzliche Sicherheitsebene dar. Sie ersetzt jedoch niemals die eigene Berufshaftpflichtversicherung. Die Subsidiärdeckung bedeutet nicht, dass der Schutz eingeschränkt wäre – sie koordiniert lediglich das Zusammenspiel mehrerer Policen.
Für Architekten und Ingenieure gilt daher: Die eigene Berufshaftpflicht ist und bleibt das zentrale Instrument zur Absicherung der beruflichen Haftung. Gerade in einem Umfeld steigender Baukosten, komplexer Projektstrukturen und wachsender Anspruchsmentalität entscheidet eine sauber strukturierte Versicherungslösung im Ernstfall über die wirtschaftliche Stabilität des Büros.
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