Erfüllungsschaden in der Berufshaftpflichtversicherung – Was Planer wissen sollten

von | 7. Nov. 2025

Wer als Architekt oder Ingenieur tätig ist trägt enorme Verantwortung – fachlich, wirtschaftlich und rechtlich. Wenn ein Fehler in der Planung oder Überwachung auftritt, stellt sich schnell die Frage: Zahlt die Berufshaftpflichtversicherung? Besonders heikel wird es, wenn vom sogenannten Erfüllungsschaden die Rede ist. Denn genau hier verläuft die Grenze zwischen versichertem Haftpflichtschaden und nicht versichertem Eigenschaden.

Was ist ein Erfüllungsschaden?

Ein Erfüllungsschaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass der Versicherungsnehmer seine eigene vertragliche Leistung mangelhaft oder gar nicht erfüllt. Anders gesagt: Es geht um den finanziellen Aufwand, der erforderlich ist, um die eigene geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen oder nachzubessern. Nehmen wir als kurzes Beispiel folgendes Szenario:
Ein Planungsbüro plant zu einem aktuellen Projekt den Brandschutz fehlerhaft, wodurch die Genehmigung verweigert wird. Die Planung muss nach Feststellung komplett überarbeitet werden. Die Kosten der Nachbesserung (hier z. B. neue Planung, Berechnungen, Zeitaufwand) sind Erfüllungsschäden und somit nicht versichert. Versicherungsschutz besteht erst dann, wenn durch die fehlerhafte Leistung ein Dritter geschädigt wird, beispielsweise wenn der Bauherr durch Verzögerung zusätzliche Kosten erleidet oder bereits ausgeführte Bauleistungen zurückgebaut werden müssen.

Wie lässt sich der Erfüllungsschaden abgrenzen?

Die Unterscheidung zwischen einem Erfüllungsschaden und einem echten Haftpflichtschaden ist von zentraler Bedeutung und in der Praxis oft der entscheidende Punkt, wenn es um die Frage der Deckung beziehungsweise Regulierung eines Schadens geht.

Ein Erfüllungsschaden betrifft immer die eigene Leistungspflicht des Architekten oder Ingenieurs. Wenn also eine Planung fehlerhaft ist, Berechnungen korrigiert oder Pläne neu erstellt werden müssen, handelt es sich um einen Erfüllungsschaden. Hier ersetzt die Versicherung nichts, denn diese Kosten wären ohnehin Teil der eigenen Vertragserfüllung. Die Berufshaftpflicht soll nicht das wirtschaftliche Risiko der eigenen Arbeitsleistung tragen.

Ein „echter“ Haftpflichtschaden entsteht hingegen dann, wenn ein Dritter, in der Regel ein Auftraggeber oder ein weiterer am Bau Beteiligter, durch den Fehler tatsächlich geschädigt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund einer fehlerhaften Planung ein Bauteil zurückgebaut werden muss, Bauverzögerungen eintreten oder zusätzliche Kosten beim Bauherrn entstehen. Solche Schäden sind versichert, weil sie über den eigenen Leistungsbereich hinausgehen.

Der Ausschluss hat hierbei einen klaren Hintergrund:
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung sie schützt also vor Ansprüchen Dritter. Sie soll nicht dazu dienen, eigene Vertragsrisiken oder Kosten der Leistungserbringung abzusichern.

Praxisrelevante Beispiele aus der Baubranche

Fehlerhafte Statik

Ein Ingenieur berechnet die Tragfähigkeit eines Daches falsch. In der Folge muss er das Dach neu planen beziehungsweise seine Planung überarbeiten: Hierbei handelt es sich um einen reinen Erfüllungsschaden und die Kosten für die Nachbearbeitung sind nicht versichert. Wird das Dach aber bereits errichtet und muss wieder entfernt werden, liegt ein Drittschaden vor. Ansprüche hieraus wären dementsprechend versichert.

Mangelhafte Ausführungsplanung

Der Architekt erstellt fehlerhafte Details zur Abdichtung. Das Bauunternehmen führt entsprechend aus und Wasser dringt ein. Die Sanierungskosten für die durchfeuchteten Bauteile sind in diesem Szenario versichert, die Kosten für die Überarbeitung der Planungsunterlagen nicht.

Unzureichende Koordination von Fachplanern

Wenn der Architekt seine Koordinationspflicht verletzt und dadurch Bauverzögerungen oder Mehrkosten entstehen, hängt die Deckung davon ab, ob der Schaden den Auftraggeber betrifft (versichert) oder nur die eigene Vertragserfüllung (nicht versichert).

Resümee -Erfüllungsschaden verstehen und Haftungsfallen vermeiden

Der Erfüllungsschaden ist einer der wichtigsten Haftungsausschlüsse in der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren. Wer ihn versteht, kann Haftungslücken vermeiden und gezielt vorsorgen. Die drei wichtigsten Punkte nochmal zusammengefasst:

Eigene Nachbesserungskosten sind grundsätzlich nicht versichert.

Schäden Dritter infolge fehlerhafter Leistungen sind in der Regel, im Rahmen der Obliegenheiten und Ausschlüsse einer Berufshaftpflichtversicherung, versichert.

Klare Verträge, sorgfältige Planung und ein sauberer Umgang mit Gewährleistungsfristen helfen, Streitfälle zu vermeiden.

Als Fachversicherungsmakler für das Bauwesen beraten wir Architekten, Ingenieure, Bauträger und Planungsbüros individuell zu Haftungs- und Versicherungsfragen.
Wir helfen Ihnen Deckungslücken zu erkennen, Vertragsklauseln zu verstehen und den passenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz für Ihr Tätigkeitsfeld zu gestalten – Mit Sicherheit.


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