Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) haftet in der Regel gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten; die Mitarbeit in einer solchen Planungsgemeinschaft kann daher für Architekten und Ingenieure äußerst komplexe Haftungsfragen aufwerfen. Als Fachversicherungsmakler mit über 25 Jahre Markterfahrung in der Haftpflichtabsicherung für Architekten und Ingenieure empfehlen wir vorab eine gründliche Prüfung: Soll die Planungsgemeinschaft eine eigene Berufshaftpflichtversicherung haben? Oder bringt jedes beteiligte Architekturbüro und Ingenieurbüro seine eigene Berufshaftpflichtversicherung in die Planungsgemeinschaft ein (falls diese die Mitgliedschaft in einer ARGE oder Gelegenheitsgesellschaft ausdrücklich einschließt)? Oder ist gar eine projektbezogene Haftpflichtversicherung sinnvoll? Für jede ARGE und somit auch für eine Planungsgemeinschaft gilt dabei: Es muss die für sie individuell passgenaue, angemessene Versicherungslösung gefunden werden. Hierbei können wir als Fachversicherungsmakler für die Bauplanung gerne beraten.
- Was genau ist eine ARGE?
- Was muss eine Planungsgemeinschaft (ARGE) wie regeln?
- Was sind die Vor- und Nachteile einer Planungsgemeinschaft?
- Haftung der ARGE: Die wichtigsten Grundsätze
- Berufshaftpflichtversicherung für die Planungsgemeinschaft: Wie der Schutz aussieht
- Typische Deckungslücken bei Planungsgemeinschaften
- Beispiel aus dem Alltag eines Fachmaklers: ARGE und Berufshaftpflichtversicherungerung
- In aller Kürze: ARGE bietet Chancen, aber auch Haftungsrisiken
- Häufige Fragen (FAQ)
Was genau ist eine ARGE?
Insbesondere wenn es um größere Vorhaben der Bauplanung geht, ist für Architekten und Ingenieure eine Zusammenarbeit mit anderen Architekturbüros und Ingenieurbüros im Rahmen einer ARGE (Arbeitsgemeinschaft), hier: Planungsgemeinschaft, eine sinnvolle Lösung. In eine solche Planungsgemeinschaft bringt jedes Bauplanungsbüro sein fachspezifisches Know-how ein.
Rechtsanwalt Markus Prause, Justitiar der Architektenkammer Niedersachsen: „Man liest häufig, die ARGE sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Aussage ist so nicht zutreffend. Das Konstrukt ARGE ist selbst gar keine Rechtsform. Grundsätzlich wählen die Partner die Rechtsform selbst. In der Praxis am häufigsten anzutreffen ist aber in der Tat der Zusammenschluss in der Form der GbR. Dies ist die Form mit dem geringsten Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Zudem kommt sie automatisch dann zur Anwendung, wenn die Mitglieder der ARGE keine andere Rechtsform wählen.“ (Quelle: Deutsches Architekt:innenblatt, herausgegeben von der Bundesarchitektenkammer, www.dabonline.de/recht/arge-ohne-aerger-arbeitsgemeinschaft-recht-chancen/)
Zumeist also organisiert in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne der §§ 705 ff. BGB, tritt die ARGE dem Bauherren (= Auftraggeber) als eine Einheit gegenüber; die einzelnen Planungsbüros bleiben selbstständig, bündeln aber Kompetenz und Kapazität. Ein Architekt oder Ingenieur koordiniert federführend die Leistungen der Planungsgemeinschaft und ist Ansprechpartner für den Bauherrn (= Auftraggeber).
Beispiel: Wer ist typischerweise in einer Planungsgemeinschaft (Hochbau) beteiligt?
- Architekt (als Gesamtkoordinator oder Generalplaner)
- Projektsteuerer/Kostenplaner
- Beratende Ingenieure bzw. Bauingenieure
wie beispielsweise … - Tragwerksplanung
- Technische Gebäudeausstattung (TGA)
- Bauphysik
- Brandschutz
Aber auch Ingenieure für Straßenbauplanung, Brückenbauplanung, Landschaftsplanung und Umweltplanung sowie Wasserbauingenieure, Geotechniker, Vermessungsingenieure, usw. können bei Bedarf Teil einer Planungsgemeinschaft sein. Bei Planen-und-Bauen-Modellen kommen auch Bauunternehmen dazu. Dann entsteht eine Arbeitsgemeinschaft aus Planung und Ausführung; wenn dann auch noch der Bauherr (= Auftraggeber) mit im Boot sitzt, dann geht das in Richtung Integrierte Projektabwicklung (IPA) bzw. anderer Formen partnerschaftlicher Bauprojekte. Im Folgenden geht es jedoch primär um Planungsgemeinschaften in Form einer ARGE.
Was muss eine Planungsgemeinschaft (ARGE) wie regeln?
Über einen Gesellschaftsvertrag regelt die Planungsgemeinschaft in der Regel …
- Leistungsanteile: Wer übernimmt welche Leistungsphasen oder Fachplanungen? Und wie werden die Honorare dabei verteilt?
- Haftung im Innenverhältnis: Wer steht für welchen Planungsbereich ein?
- Entscheidungswege: Wer entscheidet bei Konflikten oder Änderungen?
- Ausscheiden und Ersatz: Was passiert, wenn ein Partner ausfällt?
Nach außen tritt die Planungsgemeinschaft meist unter einem gemeinsamen Namen auf. Das Vergaberecht jedoch spricht eher von einer Bietergemeinschaft. Die ARGE ist die gängige Bezeichnung in der Praxis.
Was sind die Vor- und Nachteile einer Planungsgemeinschaft?
Warum entscheiden sich Architekten und Ingenieure für eine Planungsgemeinschaft?
- Eignungsnachweise: Die Gemeinschaft kann Referenzen und Personal bündeln.
- Kapazität: Große Projekte sind für ein kleines Büro allein oft nicht leistbar.
- Risikoverteilung: Haftung und Honorar werden aufgeteilt.
- Know-how-Ergänzung: Jedes Büro bringt eine Spezialisierung mit.
„Haftungsrechtlich führt der Zusammenschluss als GbR dazu, dass die Gesellschaft, aber auch die Gesellschafter, das heißt die ARGE-Partner, jeweils voll mit ihrem Vermögen haften.“ (Malte Günther, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Die Nachteile sind ein höherer Abstimmungsaufwand sowie vor allem komplexere Haftungsfragen. Was muss ein Architekt oder ingenieur hinsichtlich der Haftung und seines Versicherungsschutzes über die Berufshaftpflichtversicherung beachten, wenn er im Rahmen einer ARGE tätig wird? Zentral: Eine Planungsgemeinschaft haftet im Außenverhältnis in der Regel gesamtschuldnerisch (§ 714 i. V. m. § 721 BGB, § 421 BGB).
Malte Günther, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (guenther rechtsanwaelte) in Ulm: „Dabei ist es untergeordnet, ob der zugrunde liegende Fehler nur einem [ARGE-] Partner unterlaufen oder [mehreren] Gesellschaftern vorzuhalten ist. Im Außenverhältnis gilt gegenüber dem Auftraggeber, dass jeder Gesellschafter für sämtliche Fehler der Partner haftet, auch wenn einem einzelnen ARGE-Partner kein Verschulden vorzuwerfen ist. Dieses Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung ist ein signifikanter Nachteil einer ARGE, die sich als GbR organisiert.“ (Quelle: Deutsches Architekt:innenblatt, herausgegeben von der Bundesarchitektenkammer, www.dabonline.de/recht/haftung-arge-wer-haftet-arbeitsgemeinschaft-architekt-fachplaner/) Das bedeutet: Der Bauherr (= Auftraggeber) kann jeden Partner der Arbeitsgemeinschaft auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen.
Haftungsrechtlich führt der Zusammenschluss als GbR dazu, dass die Gesellschaft, aber auch die Gesellschafter, das heißt die Partner, jeweils voll mit ihrem Vermögen haften. Doch damit nicht genug: „Die ARGE-Partner stehen für Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft nicht nur mit ihrem (gesamthänderisch verbundenen) Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit ihrem gesamten (Privat-) Vermögen ein“, bringt es Dr. Matthias Orlowski (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf) auf dem Punkt (Quelle: Forum Holzbau, www.events.forum-holzbau.com/pdf/25_EBH2019_Orlowski.pdf)
Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung der ARGE ist nicht automatisch vorhanden. Der Versicherungsschutz hängt davon ab, ob die ARGE gemeinsam oder über die einzelnen Partner versichert ist und ob die Police ausdrücklich eine Arbeitsgemeinschaft einschließt.
Haftung der Arbeitsgemeinschaft: Die wichtigsten Grundsätze
1. Gesamtschuldnerische Haftung
Gegenüber dem Auftraggeber haften alle Gesellschafter der ARGE als GbR persönlich und gesamtschuldnerisch. Der Auftraggeber muss nicht prüfen, welcher Partner innerhalb der Arbeitsgemeinschaft den Fehler verursacht hat. Er kann sich den Partner mit der höchsten Bonität oder der besten Versicherung aussuchen. Im Innenverhältnis lässt sich der Schaden dann anteilig ausgleichen.
2. Verantwortung für fremde Fehler
Auch wenn ein Partner der Arbeitsgemeinschaft einen Fehler verursacht, und ein andere Partner nicht selbst gearbeitet hat, kann er in Anspruch genommen werden. Das gilt besonders für Planungs- und Bauüberwachungsfehler, bei denen die Koordination im Vordergrund steht.
3. Verjährung
Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren nach § 634a BGB in der Regel nach fünf Jahren ab Abnahme. Bei Vereinbarung der VOB/B gilt für Bauleistungen grundsätzlich eine Frist von vier Jahren (§ 13 Abs. 4 VOB/B), sofern nichts anderes vereinbart ist. Schadensersatzansprüche unterliegen eigenen Fristen. Die Haftung kann daher viele Jahre nach Projektende noch aktuell sein.
Berufshaftpflichtversicherung für die Planungsgemeinschaft: Wie der Schutz aussieht
Hierbei gibt es mehrere Varianten …
Variante A: Gemeinsame Haftpflichtpolice der ARGE
Die Arbeitsgemeinschaft schließt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab, in der alle Partner als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erfasst sind. Vorteil: Die Deckung ist einheitlich und auf das Projekt zugeschnitten. Nachteil: Die Abstimmung zwischen den Partnern ist aufwendiger.
Variante B: Mitversicherung über die Partner
Jeder Partner bringt seine eigene Berufshaftpflicht ein. Entscheidend ist, dass die Police die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft oder Gelegenheitsgesellschaft ausdrücklich einschließt. Viele Versicherer schränken dies ein, etwa durch Ausschlüsse für gemeinsame Projekte oder durch Begrenzung auf bestimmte Leistungen.
Prüfen Sie daher konkret:
- Ist die ARGE oder die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft ausdrücklich mitversichert?
- Gilt die Deckung auch für Projekte außerhalb des eigenen Tätigkeitsbereichs?
- Bestehen Ausschlüsse für Gemeinschafts- oder Konsortialprojekte?
- Wie hoch ist die Deckungssumme je Schadenfall und für alle Schäden eines Jahres?
- Gibt es eine Serienschadenklausel, die mehrere gleichartige Fehler als einen Schaden behandelt?
Variante C: Projektbezogene Absicherung
Bei großen Vorhaben kann eine projektbezogene Haftpflichtversicherung sinnvoll sein. Sie deckt die Risiken des konkreten Projekts ab und endet mit dessen Abschluss. Ergänzend kommen Bauleistungs- oder Bauherrenhaftpflichtversicherungen in Betracht (insbesondere, wenn es in Richtung Integrierter Projektabwicklung (IPA) bzw. anderer Formen partnerschaftlicher Bauprojekte geht).
Typische Deckungslücken bei Planungsgemeinschaften
Beachtet werden sollte die Gefahr von Deckungslücken bei ARGEn …
- Nicht mitversicherte Gesellschaftsform: Manche Policen erfassen nur Einzelunternehmen oder GmbHs, nicht aber GbR-Konstrukte.
- Fehlende Nachhaftung: Bei Ausscheiden eines Partners oder bei Auflösung der ARGE muss die Nachhaftung geklärt sein.
- Unterdeckung: Die Deckungssumme reicht bei Großprojekten oft nicht aus. Auftraggeber verlangen teilweise Mindestdeckungen im Vertrag.
- Obliegenheitsverletzungen: Fristen zur Schadenmeldung und Informationspflichten sind strikt. Verstöße können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
- Vertragliche Haftungsverschärfungen: Garantien oder über die gesetzliche Haftung hinausgehende Zusagen sind häufig nicht versichert.
Beispiel aus dem Alltag eines Fachmaklers: Arbeitsgemeinschaft und Berufshaftpflichtversicherung
Im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts verursacht ein Tragwerksplaner einen hohen Schaden. Der Bauherr (= Auftraggeber) verlangt Schadenersatz vom Architekten, der als Gesamtschuldner zunächst für die Kosten aufkommen muss. Anschließend fordert er das Geld vom Tragwerksplaner zurück, der laut ARGE-Vertrag allein für die Tragwerksplanung verantwortlich ist. Der hat jedoch schon länger keine Versicherungsbeiträge entrichtet, weshalb dessen Berufshaftpflichtversicherer nicht zahlen will. Es kommt zu einem jahrelangen Rechtsstreit, in dessen Verlauf der Tragwerksplaner pleitegeht. Die Folge: Der Architekt bleibt auf den Kosten, die sein ehemaliger Partner verursacht hat, sitzen.
Expertentipp: Praxis-Check vor Vertragsabschluss
Die pisa bpa Versicherungsmakler GmbH als Fachversicherungsmaklerin für Architekten und Ingenieure mit über 20 Jahre Erfahrung im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieuren empfiehlt daher einen Praxis-Check vor Vertragsabschluss …
- Gesellschaftsvertrag der ARGE auf Haftungsregelung und Innenausgleich prüfen.
- Versicherungsnachweise aller Partner anfordern und abgleichen.
- Deckungssummen mit den Anforderungen des Auftraggebers vergleichen.
- Ausschlüsse und Obliegenheiten im Versicherungsschein lesen.
- Regelung für Ausscheiden, Auflösung und Nachhaftung treffen.
- Mit einem unabhängigen Versicherungsmakler die Deckung gemeinsam bewerten.
In aller Kürze: ARGE bietet Chancen, aber auch Haftungsrisiken
Die Arbeitsgemeinschaft bietet Chancen, bringt aber – zumindest bei einer GbR – eine gemeinsame, gesamtschuldnerische Haftung mit sich. Ob der Versicherungsschutz ausreicht, entscheidet die konkrete Ausgestaltung der Police, nicht allein die Zugehörigkeit zur Planungsgemeinschaft. Eine frühzeitige Analyse spart im Schadenfall Zeit, Geld und Streit. Als Fachversicherungsmakler für Architekten und Ingenieure beraten wir Sie gerne zum Thema Versicherungsschutz und Haftungsrisiken bei einer ARGE. Kommen Sie auf uns zu oder nutzen Sie ganz unkompliziert unser Formular zur Kontaktaufnahme.
Häufige Fragen (FAQ)
Haftet jeder Partner einer ARGE für den gesamten Schaden?
Ja, im Außenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber haften die Partner in der Regel gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis können sie den Schaden nach Vereinbarung oder gesetzlich anteilig ausgleichen.
Ist eine Arbeitsgemeinschaft automatisch berufshaftpflichtversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz muss ausdrücklich vereinbart sein, entweder durch eine eigene Police der ARGE oder durch die Mitversicherung der Partner.
Reicht die Berufshaftpflicht meines Unternehmens für eine ARGE aus?
Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Viele Policen schließen Gemeinschaftsprojekte aus oder begrenzen die Deckung. Eine schriftliche Bestätigung des Versicherers ist empfehlenswert.
Wie lange besteht die Haftung einer Planungsgemeinschaft?
Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren (BGB) bzw. vier Jahren bei VOB/B-Vereinbarung. Die Haftung kann je nach Sachverhalt noch länger bestehen.
Was sollte im ARGE-Vertrag zur Haftung geregelt sein?
Wichtig sind Regelungen zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis, zur Versicherung, zur Vertretung gegenüber dem Auftraggeber und zum Verfahren bei Ausscheiden eines Partners.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Die Haftungs- und Deckungssituation hängt vom Einzelfall, vom Gesellschaftsvertrag und von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
Autor:
Guy-Pascal J. Dorner
Versicherungsfachmann (IHK)
Marketing/Öffentlichkeitsarbeit
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